In seinem vorläufig nicht rechtskräftigen Urteil vom 11.5.2023 – 1 K 180/22 hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass die Aussetzungszinsen i.H.v. 0,5 v.H. pro Monat verfassungsgemäß seien, weil deren Entstehung von einem Antrag und somit von einem Verahalten des Steuerpflichtigen abhängig ist.
Nach seine Auffassung ist die Entscheidung des BVerfG zur Vollverzinsung nicht auf andere Verzinsungstatbestände der AO zu erstrecken.
Soweit Sie sich einen aktuellen Überblick über die diesbezüglichen Fragestellungen und die entsprechend anhängigen Revisionsverfahren verschaffen möchten, empfehle ich die Literatur der Urteilsanmerkungen von Herrn Finanzrichter Dr. Sebastian Falk, EFG 2023 1273, 1275.