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Eine deutliche Klarstellung durch die Finanzbehörden zur Frage, ob eine Vertragsarztzulassung eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt

Eine deutliche Klarstellung durch die Finanzbehörden zur Frage, ob eine Vertragsarztzulassung eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt

 

Im Rahmen der Einbringung von Arztpraxen bzw. BAG´s in eine MVZ-GmbH sind in der Vergangenheit in der Literatur unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten worden.

 

Nach einer Rechtsauffassung stellt die Vertragsarztzulassung keine wesentliche Betriebsgrundlage dar, so dass sie im Rahmen einer Einbringung nach § 20 UmwStG nicht mit in die GmbH eingebracht werden muss.

 

Der Verfasser des Newsletters hat hierzu bereits in der Vergangenheit in der Literatur eine abweichende Rechtsauffassung vertreten und vor der anderslautenden Rechtsauffassung gewarnt.

 

Nun haben die Finanzbehörden in Form einer Weisung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen hierzu Stellung bezogen, LfSt Niedersachsen vom 21.02.2022 S 2134a-6-St 222/St 221.

 

Demnach stellt die Vertragsarztzulassung grundsätzlich eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.

 

Wird die Vertragsarztzulassung demnach nicht mit in die MVZ-GmbH eingebracht, ist nach dieser Rechtsauffassung § 20 UmwStG nicht anwendbar.

 

Auf die Details dieser Weisung und den entsprechenden Rechtsfolgen werden wir im Rahmen unserer Seminarveranstaltungen (taxnews-aktuell / Ärztekongress 2023 / Ärzteberatung-Workshop 2023) intensiv eingehen


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