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Eine Entscheidung ohne Überraschungen: Vier klarstellende Aussagen des X. Senats des BFH zur unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch

Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2025 X R 35/19 hat der X. Senat des BFH zur o.a. Fragestellung vier klare Aussagen getroffen, die dem gestaltenden Berater deutlich machen, welche Wege möglichst nicht gewählt werden sollten.

 

Der Verfasser der Newsletter macht im Rahmen der Seminarreihe taxnews-aktuell regelmäßig darauf aufmerksam, dass Nießbrauchgestaltungen im betrieblichen Bereich mit hohen Risiken verbunden sind. Auch im Rahmen der Seminarreihe taxnews-aktuell-02-2025 stellt Ihnen der Verfasser wieder einen Risikofall mit Gestaltungshinweisen vor.

 

Die vier Kernaussagen des X. Senat:

 

  1. Werden die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen, führt der Vorbehaltsnießbraucher jedoch seine bisherige gewerbliche Tätigkeit fort, liegt darin keine unentgeltliche Übertragung des Gewerbebetriebs im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) a.F./seit 1999 § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das gilt für einen aktiven wie für einen verpachteten Gewerbebetrieb (Fortführung des Senatsurteils vom 25.01.2017 - X R 59/14, BFHE 257, 227, BStBl II 2019, 730).
  2. Die unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Wirtschaftsgüter werden Privatvermögen des Erwerbers. 
  3. Erlischt zu einem späteren Zeitpunkt der Nießbrauch infolge eines unentgeltlichen Vorgangs, geht der in der Person des Vorbehaltsnießbrauchers bestehende Gewerbebetrieb nach § 7 Abs. 1 EStDV a.F./§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG auf den Erwerber über, wenn dieser die betriebliche Tätigkeit des Vorbehaltsnießbrauchers fortführt (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 40).
  4. Die beim Erlöschen des Nießbrauchs im Betriebsvermögen des Nießbrauchers befindlichen Wirtschaftsgüter werden beim Erwerber zu Buchwerten fortgeführt. Die bereits im Privatvermögen des Erwerbers befindlichen nießbrauchsbelasteten Wirtschaftsgüter werden mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen des Erwerbers eingelegt.

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