Klägerin im Streitfall ist die Tochter der Erblasserin.
Die Erblasserin lebte in ihrer eigenen Wohnung, musste dann jedoch in ein Pflegeheim umziehen.
Um die Kosten hierfür zu decken, wurde die Wohnung für einen befristeten Zeitraum von 4 Jahren ohne die Möglichkeit einer Eigenbedarfskündigung vermietet.
Nach 2 Jahren verstarb die Erblasserin.
Das FG München hat mit seinem Urteil vom 26.10.2022 – 4 K 218321 entschieden, dass der geschlossene Zeitmietvertrag die Befreiungsnorm des § 13 Abs. 1 Nr. c ErbStG nicht ausschließt.
Die Finanzbehörden haben gegen das FG-Urteil Revision eingelegt, die nun unter dem AZ BFH II R 48/22 beim BFH anhängig ist.
Einschlägige Streitfälle sollten daher offengehalten werden.