Das BSG hat mit Urteil vom 1..2022, B 3 KS 3/21 eine deutliche Klarstellung getroffen.
Demnach liegt nur dann eine Abgabepflicht vor, wenn nicht nur gelegentlich derartige Aufträge erteilt werden.
Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt einen Webdisgner damit beauftragt für ihn eine Internetseite zu erstellen.
Nach der Entscheidung des BSG entsteht in diesem Fall keine Abgabepflicht.