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Eine ergänzende Information zu unserem Online-Seminar: Die Ablösung von Pensionszusagen bei einer Kapitalgesellschaft
Nach dem BFH-Urteil vom 11.09.2013 - I R 28/13 - BStBl 2014 II S. 726 setzt die steuerliche Anerkennung der Abfindung einer Pensionsanwartschaft eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers eine vertragliche Abfindungsklausel voraus. Dies ist Ausfluss des Rückwirkungsgebots für beherrschende Gesellschafter. Auf den Fremdvergleich kommt es daher nicht mehr an.
Anders verhält es sich dagegen bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Hier wäre eine solche Abfindungsklausel entbehrlich.
Vor diesem Hintergrund wäre es überlegenswert vor Vereinbarung einer Abfindung für eine bestehende Pensionsanwartschaft die Beteiligungshöhe eines beherrschenden Gesellschafters auf die eines nicht beherrschenden zu reduzieren. Allerdings käme es dann darauf an, dass die Abfindung fremdüblich ist.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll dies - trotz tragfähiger Gründe (z.B. Anteilsveräußerung) - an dem grundsätzlichen Abfindungsverbot nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung scheitern.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und inwieweit ein solches Abfindungsverbot auch einen ehemaligen beherrschenden Gesellschafter betrifft.
Bei einem solchen Statuswechsel müsste nach Ansicht des BGH im Urteil vom 09.06.1980 - II ZR 255/78 - DB 1980 S. 1588 eine zeitanteilige Aufteilung erfolgen.
Insoweit als die Pensionsanwartschaft in der Zeit als beherrschender Gesellschafter erdient wurde, dürfte danach kein Abfindungsverbot bestehen. Bei Vorliegen tragfähiger Gründe dürfte dann der steuerlichen Anerkennung nichts im Wege stehen."