Fraglich ist, ob die Annahme eine Betriebsaufspaltung die Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetzt, die sich im Eigentum des überlassenden Gesellschafters befinden.
Wie der BFH mit seiner Entscheidung vom 10.5.2016 X R 5/14, BFH-NV 2017, 8 deutlich gemacht hat, müssen sich die überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht im Eigentum des Gesellschafters befinden.
Aus diesem Grunde führt auch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Annahme einer Betriebsaufspaltung, wenn der Gesellschafter die Wirtschaftsgüter gemietet hat und sie "seiner" GmbH zur Nutzung überlässt.
Aufgrund dieser Entscheidung besteht eine erhebliche Gefahr aufgrund zahlreicher nicht entdeckter Betriebsaufspaltungen.
Gerade in der Startphase einer jungen GmbH entstehen derartige Konstellationen, die dann bei einem positiven wirtschaftlichen Verlauf der GmbH häufig zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung führt.
Es ist daher eine erhebliche Sorgfalt bei der Beratung derartiger Fallgestaltungen erforderlich (ggf. die Einbringung der GmbH-Beteiligung in eine GmbH & Co. KG etc.).