Das FG Hamburg hat sich in seinem Urteil vom 30.9.2020 3 K 233/18 intensiv mit der o.a. Fragestellung auseinandergesetzt.
Es ist zu der Annahme gelangt, dass eine Kaufpreisaufteilung zwischen Grund + Boden und Gebäude für Zwecke der AfA grundsätzlich unter Anwendung des Sachwertverfahrens zu erfolgen hat.
Der BFH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger die Revision zugelassen, die nun unter dem AZ IX R 12/21 beim BFH anhängig ist.
Der IX. Senat möchte seine Rechtsprechung zu dieser Frage offenkundig fortentwickeln, was aufgrund der aktuellen Situation m.E. auch dringend geboten ist.
Denn das BMF hat mit seiner neuen Arbeitshilfe auf seiner Internetseite, die Vorgaben des BFH-Urteils vom 21.7.2020 IX R 26/19, BStBl 2021, 372 inhaltlich nicht korrekt umgesetzt.
Es wird spannend sein, wie sich der IX. Senat des BFH nun positionieren wird.
Einschlägige Streifälle sollten im Hinblick auf erneut anhängige Grundsatzrevision offengehalten werden.