In der Praxis stellt sich die o.a. Fragestellung häufiger.
Im Ergebnis geht es immer um die Beantwortung der Frage, bei wem sich der Aufwand optimal auswirken kann.
Nach derzeitiger Rechtslage ist der Abzug der noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen beim Erblasser vorzunehmen.
Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 11.10.2019 – 10 K 3350/18 E intensiv mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist im Ergebnis der herrschenden Rechtsauffassung gefolgt.
Spannend ist es jedoch, dass gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt worden ist.
Der IX. Senat des BFH hat nunmehr im Rahmen des Revisionsverfahrens IX R 31/19 die Gelegenheit diese Rechtsfrage nochmals zu beleuchten.
In einschlägigen Streitfällen müssen die Steuerfestsetzungen daher offengehalten werden.