Das FG Hessen hat in seinem Urteil vom 22.10.2018 - 6 K 49/17 EStG zu einer sehr praxisnahen Fallgestaltung - gegen die Finanzbehörden - Stellung bezogen.
Nach seiner Auffassung ist die Abgeltungsteuer bei einem still Beteiligten an einer GmbH nicht alleine dadurch zu verweigern, weil er der Sohn des Alleingesellschafters der GmbH ist und gleichzeitig leitender Angestellter ist.
Die Finanzbehörden sind mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und haben daher Revision gegen das Urteil eingelegt, AZ BFH VIII R 46/18.