Das FG München hat mit Urteil vom 15.10.2020 15 K 2604/19 entschieden, dass es zur Anwendung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht nur erforderlich ist, dass die betreffenden Ausgaben innerhalb eines kurzen Zeitraum von bis zu 10 Tagen vor bzw. nach Beendigung des KJ ( sog. Zehn-Tage-Zeitaum) gezahlt werden, sondern auch, dass die Ausgaben innerhalb dieses Zeitraum fällig sind.
Gegen die Entscheidung des FG ist nunmehr Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH X R 2/21 nunmehr anhängig ist.
Bei einschlägigen Streitfällen sollten die Verfahren im Hinblick auf das grundsätzliche Verfahren beim BFH offengehalten werden.