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Eine erstaunliche Feststellung des X. Senats des BFH zur Gesamtplanrechtsprechung
Der X. Senat des BFH hat in seinem Beschluss v. 19.1.2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636 - im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde - eine bemerkenswerte Aussage getroffen.
Demnach ist es geklärt, dass die Rechtsfigur des Gesamtplans ein Anwendungsfall des § 42 AO ist.
Der X. Senat des BFH geht – unter Hinweis auf die bekannte Rechtsprechung des BFH – davon aus, dass die bisher in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage längst geklärt sei und ihr somit keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Selbst die Entscheidung des I. Senats des BFH v. 25.11.2009 – I R 72/08, BStBl 2010 II, 471, die sich intensiv mit der Frage der Anwendung des Gesamtplans befasst hat und u.a. auf die bestehenden Streitfragen hingewiesen hat, hat den X. Senat nicht davon überzeugt, die Revision zuzulassen.
Der Beschluss des X. Senats und dessen Auswirkungen auf die Gestaltung der Umstrukturierung von Unternehmen (vgl. u.a. RZ 20.06 des Entwurfs des neuen UmwStG-Erlasses) ist zurzeit noch gar nicht absehbar. Zumal die Fachpresse – inklusive der Stellungnahmen der beteiligten Richter am BFH – bisher davon ausgegangen ist, dass die vermeintlich ungeklärte Rechtsfrage dem GrS des BFH vorzulegen sein wird.