Mit seinem Urteil vom 27.5.2020 III R 17/19 ist der III. Senat des BFH etwas überraschend der Entscheidung der Vorinstanz gefolgt.
Demnach liegt beim einem unentgeltlichen Erwerb eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ggf. ein Erwerb in Abbruchabsicht vor.
Welche Folgen diese Entscheidung über den entschiedenen Sachverhalt noch haben wird bzw. in welchen Fallgestaltungen sich die Entscheidung nicht negativ auswirkt, werden wir Ihnen im Rahmen der Seminarreihe taxnews-aktuell-4-2020 darstellen.