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Eine etwas überraschende (fragwürdige) Entscheidung des BFH zur Schenkung gegen Schuldübernahme mit Nießbrauchvorbehalt

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 28.5.2019 II R 4/16 zu einer sehr praxisrelevanten Fragestellung eine Entscheidung getroffen.

Es ging um die Beantwortung der Frage, wie der abzuziehende Nießbrauchswert zu berechnen ist, wenn der Empfänger einer Immobilien-Schenkung eine Verbindlichkeit übernimmt, der Schenker aber aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs Zins und Tilgung für diese Verbindlichkeiten aber weiterhin bedient.

Die Verbindlichkeit kann entsprechend § 6 Abs. 2 BewG i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG erst (da aufschiebend bedingt) bei Wegfall des Nießbrauchs abgezogen werden. Bis zum Wegfall des Nießbrauchs liegt eine reine Schenkung vor, bei der die Schuldübernahme unberücksichtigt bleibt, vgl. bereits BFH vom 17.10.2001 II R 60/99.

Strittig war nun die Höhe des Jahreswertes des Nießbrauchrechts, der bei der Berechnung des Barwertes zugrunde gelegt werden muss.

Der BFH ist nun etwas überraschend der Auffassung des FA gefolgt, dass der Jahreswert des Nießbrauchs unter Abzug der Schuldzinsen zu ermitteln ist, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher getragen werden.

Das überrascht insoweit, als die Verbindlichkeit, für die die Schuldzinsen geleistet werden, ohnehin noch nicht abziehbar gewesen sind.


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