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Eine fast satirische Entscheidung des BFH – Kosten einer „Urlaubsreise“ stellen bei einem Lehrer keine Betriebsausgaben dar

Der Bundesfinanzhof hat sich in seiner Entscheidung vom 07.05.2013 – VIII R 51/10 mit einer nicht alltäglichen Idee eines Lehrers befassen dürfen. Der Lehrer hatte sich an ausländische Ferienorte zurückgezogen um Lehrbücher zu schreiben. Er begehrte den Abzug der Kosten des Ferienhauses in den Ferienorten im Rahmen seiner Einkünfte aus der Erstellung der Lehrbücher. Der BFH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass hier von einer nicht unwesentlichen privaten Mitveranlassung auszugehen ist. Aufgrund der nicht möglichen Trennbarkeit des Aufwands hat er den Abzug vollständig abgelehnt.

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