Das OLG Frankfurt a.M. hat mit seinem Beschluss vom 11.4.2024 – 20 W 187/23 rkr. zur Frage Stellung bezogen, ob bei der Veränderung im Gesellschafterbestand einer GbR eine Grundbuchberichtigung erfolgen muss.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass seit dem Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 eine derartige Änderung nicht mehr erfolgen kann.
Das OLG hat darüberhinaus klargestellt, dass eine derartige Eintragung auch dann nicht erfolgen kannn, wenn die Änderung vor dem 1.1.2024 stattgefunden hat und der Änderungsantrag ebenfalls noch vor dem 1.1.2024 gestellt worden ist.
Auf der Basis dieser Entscheidung wird die Aussagekraft der Grundbücher erheblich reduziert.