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Ein ganz besonders wertvolles Know-how für jeden Steuerberater! BMF-Schreiben: Digitale Wirtschaftsgüter und eine einjährige Nutzungsdauer

Am 26. Februar 2021 hat der Bundestag das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen und dem Bericht des Bundestages-Finanzausschuss verabschieden.

Die Beschlussempfehlung und der Bericht und die Beschlussfassung des Finanzausschusses enthielt mehr als die reinen Gesetzesänderungen. Ganz versteckt wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestages-Finanzausschuss zum Dritte Corona-Steuerhilfegesetz auf Folgendes hingewiesen, BT-Drucks. 19/26970 v. 24.2.2021 S. 6:

„Neben dem Gesetzentwurf seien untergesetzliche Regelungen auf den Weg gebracht worden. So seien die Abschreibungsmöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter verbessert worden. Zukünftig könnten in Deutschland digitale Wirtschaftsgüter in einer Größenordnung von 11 Milliarden Euro innerhalb eines Jahres abgeschrieben werden.“

Untergesetzliche Regelung bedeutet, dass die Finanzämter durch ein BMF-Schreiben angewiesen werden, das Steuerrecht in der dort bestimmten Weise anzuwenden.

Ende Februar 2021 war die Abschreibungsdauer von digitalen Wirtschaftsgütern in die Diskussion geraten. Nach einem Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021 sollte zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung zugelassen werden, dass bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 über ein Jahr abgeschrieben werden können. Die Umsetzung sollte untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Nachdem das BMF einen Entwurf an die Länder versandt hatte, entwickelte sich zumindest von einzelnen Ländern wegen der hohen Steuermindereinnahmen Widerstand gegen eine solche Erlassregelung. Die Differenzen zwischen dem Bund und den Ländern sind nunmehr ausgeräumt.

Mittlerweile liegt ein BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 vor. Dieses BMF-Schreiben weist die Finanzämter an, für die in dem Schreiben näher bezeichnete Computerhardware und die dort näher beschriebene Betriebs- und Anwendungssoftware von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr auszugehen.

Dies gilt erstmals bei Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.

In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden (z. B. Laptop, der bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eingesetzt wird), gilt dies ab dem VZ 2021 entsprechend.


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