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Eine gefährliche Entscheidung für sämtliche freiberuflichen Personengesellschaften, in denen es Streit über den Umfang der Arbeitsleistung einzelner Gesellschafter gibt!

Das FG Rheinland-Pfalz hat sich in seinem vorl. nrkr. Urteil vom 16.9.2021 4 K 1270/19 mit der Frage befasst, wie es zu beurteilen ist, wenn ein Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft nicht in vollem Umfang seinen freiberuflichen Tätigkeiten nachkommt, sondern in erheblichem Umfang lediglich verwaltende Tätigkeiten ausübt.

 

Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass hierdurch teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde, die insgesamt zur Annahme eines Gewerbebetriebs führe.

 


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