Bodden führt in seiner Veröffentlichung, DStR 2016, 1715 eindrucksvoll vor, in welches Dilemma sich die Finanzbehörden bewegt haben, in dem sie den Versuch unternehmen, bestehende gesetzliche Defizite (z.B. im Rahmen der Anwendung von § 50i Abs. 2 EStG) durch Billigkeitserlasse i.S.d. § 163 AO aus dem Wege zu räumen.
Bodden verweist unter 2.5.6 seiner Veröffentlichung u.a. darauf hin, dass die Finanzgerichtsbarkeit möglichweise hier einen eigenen, abweichenden Weg gehen wir.
Nach Auffassung des Verfassers der taxnews-Newsletter steht dieser angedeutete andere Weg der Gerichtsbarkeit fest.
Denn die Ausführungen von Bodden vernachlässigen nach Auffassung des Verfassers der Newsletter die Entscheidung des BVerwG 9 C 10.14, BVerwGE 151, 443.
Nach dieser Entscheidung kann ein Billigkeitserlass nach § 163 AO geboten sein, wenn ein Gesetz - seine Verfassungsmäßigkeit im Allgemeinen unterstellt - im Einzelfall zu Ergebnissen führt, die dem Belastungsgrund des Gesetzes zuwiderlaufen.
Billigkeitsmaßnahmen dürfen aber nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 - BVerfGE 48, 102 <116>).
Diese Aussagen des BVerG und des BVerfG machen deutlich, dass ein Erlass, der zu einer strukturellen Gesetzeskorrektur führt, gar nicht zulässig ist.
Aus diesem Grunde ist es nach Auffassung des Verfassers der taxnews-Newsletter unabdingbar, dass der Gesetzgeber eine Korrektur z.B. des § 50i Abs. 2 EStG durchführt.
Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass das tatsächlich gewünschte gesetzgeberische Ziel auch sicher erreicht wird.
Ansonsten werden in Gerichtsverfahren die von Bodden aufgezeigten unerwünschten Folgen unabdingbar eintreten.
Aus diesem Grunde kann der Verfasser der taxnews-Newsletter den Aussagen von Bodden im Ergebnis nicht folgen.