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Eine gefährliche Entscheidung des BFH zum qualifizierten Rangrücktritt

Auf die nachfolgend dargestellte Entscheidung des I. Senats des BFH werden wir im Rahmen unserer Seminarreihe aktuell-2-2012 näher eingehen. Mit seiner am 29.2.2012 veröffentlichten Entscheidung vom 30.11.2011 I R 100/10 hat der I. Senat des BFH eine sehr grundsätzliche Entscheidung getroffen. Demnach dürfen Verbindlichkeiten nach § 5 (2a) EStG nicht passiviert werden, wenn der Gläubiger einen qualifizierten Rangrücktritt ausgesprochen hat und seine Forderung nur aus künftigen, die Verlustvorträge übersteigenden Gewinnen oder aus Liquiditätsüberschüssen zu tilgen ist. Es stellt sich nun die Frage, wie sich die Finanzbehörden zu diesem Urteil positionieren. Nach der bisherigen Verwaltungsregelung, BStBl 2006 I, 497 ist § 5 (2a) EStG auf qualifizierte Rangrücktritte nicht anzuwenden. Sollten die Finanzbehörden der Rechtsprechung des I. Senats des BFH folgen, so wird sicherlich eine Übergangsregelung zu treffen sein. In der Praxis ist daher erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Ggf. müssen – zur Vermeidung einer erfolgswirksamen Ausbuchung der Verbindlichkeit – bestehende Vereinbarung zeitnah überprüft und angepasst werden.

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