Der VI. Senat des BFH hat zur o.a. Frage mit Urteil vom 25. Januar 2022, VI R 34/19 eine eindeutige Entscheidung getroffen.
Die beiden Leitsätze lauten wie folgt:
- Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG vereinbar ist.
- Diese Beurteilung verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben.