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Eine Grundsatzentscheidung des BFH: Stellt die Zwischenschaltung von nahe stehenden Personen ggf. ein Gestaltungsmissbrauch zur Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels dar?

Der BFH mit seiner heute bekanntgegebenen Entscheidung vom 10.7.2019 X R 21-22 zu der o.a. Frage Stellung bezogen.

Die  beiden Kernsätze der Entscheidung lauten:

  1. Die Zwischenschaltung einer nahe stehenden Person im Rahmen von Grundstücksaktivitäten des Steuerpflichtigen kann im Falle der beabsichtigten Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels nach der Rechtsprechung des BFH einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO begründen.
  2. Die von dem erwerbenden Ehegatten selbst durch die Erschließung ins Werk gesetzte Wertsteigerung der Grundstücke steht einer abweichenden steuerrechtlichen Zurechnung der Einkunftsquelle grundsätzlich entgegen.

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