Die vorstehende Fragestellung war – überraschenderweise – bisher höchtsrichterlich noch nicht geklärt.
Die Vorinstanz – das FG Nürnberg – war zur Annahme von steuerpflichtigen Kapitalerträgen gelangt.
Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 20.9.2024 – IX R 5/24 sehr differenziert zu dieser Frage geäußert.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-01-2025 wird der Verfasser der Newsletter Sie über die jetzt geklärte Rechtslage informieren.