Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 10.9.2020 IV R 14/18 deutlich gemacht, dass die zeitgleiche Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen und unentgeltlicher Übertragung des Mitunternehmeranteils im Anwendungsbereich des § 6 (3) EStG schädlich ist.
Im Ergebnis liegt in diesem Fall eine Betriebsaufgabe, mit der Folge der Vollaufdeckung sämtlicher stillen Reserven, vor.
In seinem Urteil zeigt der IV. Senat jedoch dem Grunde nach Wege auf, wie diesem Dilemma entgangen werden kann.