Mit Urteil vom 21. Dezember 2021, IV R 13/19 hat der BFH zur vorstehenden Rechtsfrage Stellung bezogen.
Demnach sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:
- Eine Erbengemeinschaft ist mit Übertragung ihrer gesamten Anteile auf eine einzige Person vollbeendet.
- Ein außergewöhnlich langer Zeitraum steht der Annahme einer Betriebsunterbrechung nicht entgegen.
- Ebenso wenig steht es der Annahme einer Betriebsunterbrechung entgegen, dass der bisherige Betriebsinhaber verstorben ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen von einer (Erbes-)Erbengemeinschaft gehalten werden.