Bei Schenkungen innerhalb der Familie ist es häufig der Wunsch des Schenkers, dass der geschenkte Gegenstand bei Tod des Beschenkten auf einen bestimmten Dritten übergeht.
Hiermit hat sich der BGH in seinem Urteil vom 28.11.2023 – X ZR 11/21 umfassend auseinandergesetzt.
Dem sind die folgenden Grundregeln zu beachten:
- Eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen abzugeben, das unter der Bedingung steht, dass der Dritte den Beschenkten überlebt, ist nach § 2302 BGB nichtig.
- Wirksam ist eine Auflage, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen – wenn auch bedingten – Anspruch des Dritten auf eine Übereignung des geschenkten Gegenstands begründen.
In einschlägigen Fallgestaltungen empfehle ich dringend die Literatur dieser lehrbuchartigen Grundsatzentscheidung