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Eine Grundsatzentscheidung des OLG: "Erbschaft nach Berliner Testament" ist keine ausreichende Erbeinsetzung
Die Kernaussage
Die einzeltestamentarische Bestimmung eines Erblassers, nach der die “Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem “Berliner Testament“ verbunden hat, OLG Hamm, Beschluss v. 22.7.2014 - 15 W 98/14; rkr.
Der Hintergrund
Eine besondere Ausgestaltung des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Berliner Testament.
In diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, bei Ehegatten meistens die gemeinsamen Kinder.
In diesem Fall ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den Gesamtnachlass beider Eheleute als Erbe des zuletzt Versterbenden eingesetzt ist (§ 2269 BGB).
Zulässig sind im Berliner Testament grundsätzlich auch so genannte Wiederverheiratungsklauseln, die i.d.R. bestimmen, dass im Fall der Wiederverheiratung die gemeinsamen Kinder begünstigt werden.
Der Sachverhalt
Der im Jahre 2013 im Alter von 89 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet.
Aus der geschiedenen ersten Ehe des Erblassers sind eine Tochter und ein Sohn hervorgegangen.
Im August 2012 errichtete der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:
„Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem “Berliner Testament“ erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.“
Nach dem Tode des Erblassers hat die überlebende Ehefrau aufgrund seines Testaments beantragt, ihr einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein auszustellen.
Dem sind die Kinder aus erster Ehe entgegengetreten. Sie haben gemeint, das Testament enthalte keine Erbeinsetzung, so dass aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Ehefrau zu ½ Anteil und sie, die Kinder, zu je ¼ Anteil Erben geworden seien.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Das Einzeltestament des Erblassers enthält weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als Alleinerbin noch kann dies dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden.
Bei der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht feststellen, was der Erblasser mit dem Wortlaut seines Testaments sagen wollte.
Dem Testament ist nicht zu entnehmen, was er unter einem “Berliner Testament“ verstanden hat, da er offensichtlich nicht gewusst hat, dass ein solches Testament nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden kann.
Welche Vorstellungen er dann inhaltlich mit einem “Berliner Testament“ verbunden hat, ergibt sich nicht aus dem Testament. In diesem hat er nicht beschrieben, wer ihn beerben solle.
Es lasse auch nicht erkennen, ob ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe bestimmt werden und was im Falle der Wiederverheiratung eintreten solle. Welchen Inhalt der Erblasser mit dem Begriff “Wiederverheiratungsklausel“ verbunden habe, sei dem Testament ebenfalls nicht zu entnehmen.