Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist.
Das OLG Bamberg hat nun mit Urteil vom 10.1.2023 – 2 UF 212/22 rkr. entschieden, dass die Ehegatten die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch Vereinbarung wirksam abbedingen können.