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Eine Grundsatzrevision beim BFH: Können Aufwendungen für eine Sponsoringveranstaltung (Golfturnier) nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden?

Das Hessische FG hat mit Urteil vom 22.5.2013 - 11 K 1165/12, Revision AZ BFH IV R 24/13, DStRE 2014, 897, entschieden, dass Aufwendungen für ein Golfturnier, das im Rahmen einer Sponsoringveranstaltung ausgerichtet wird, aufgrund einer typisierenden Betrachtungsweise dem Abzugsverbot des § 4 (5) S. 1 Nr. 4 EStG unterliegt. Für das Abzugsverbot des § 4 (5) S. 1 Nr. 4 EStG ist es nach Auffassung des FG auch unerheblich, dass Anlass des Golfturniers die Gewinnung von Sponsorengeldern für einen gemeinnützigen Zweck erfolgt ist. Das FG hat aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zugelassen, die - wie sich aus dem o.a. Aktenzeichen ergibt - auch eingelegt worden ist. Soweit Finanzämter entsprechende Fallgestaltungen aufgreifen sollten, muss im Hinblick auf die o.a. Revision ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

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