Das FG München hat sich in seinem Urteil vom 9.3.2021 6 K 2915/17 mit der o.a. Fragestellung befasst.
Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufwendungen für einen betrieblich eingesetzten Lamborgini wegen Unangemessenheit zu kürzen sind, wenn nicht ersichtlich ist, dass der Einsatz des Fahrzeugs für den betrieblichen Erfolg wesentlich ist und anhand des sonstigen Fuhrparks des Unternehmens erkennbar ist, dass dieser ein starkes Interessse an Luxusfahrzeugen hat.
Gegen die Entscheidung des F München ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ VIII R 12/21 beim BFH anhängig ist.
Einschlägige Streitfälle sollten im Hinblick auf das Revisionsverfahren offengehalten werden.