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Eine Grundsatzrevision beim BFH zur Frage der Gewinngrenze bei Inanspruchnahme von § 7g EStG

Das FG Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 9.5.2023 – 2 K 202/22 entschieden, dass Gewinn i.S.d. § 7g (1) S. 2 EStG nicht allein der Steuerbilanzgewinn ist, sondern auch außerbilanzielle Korrekturen wie die Hinzurechnung des Gewerbesteueraufwands nach § 4 (5b) EStG einzubeziehen ist.

 

Gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen ist Revision beim BFH eingelegt worden, die unter dem AZ BFH X R 16/23 anhängig ist.

 

Einschlägige Streitfälle sollten im Hinblick auf das Revisionsverfahren offengehalten werden.

 


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