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Eine Grundsatzrevision beim BFH zur Frage der Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich in seinem Urteil vom 4.6.2021 5 K 5188/19 mit der o.a. Fragestellung befasst.

 

Das FG ist zu dem Ergebnis gelangt, dass mangels einer ausdrücklichen Regelung in § 16 (2a) S. 3 EStG weiterhin hin die Rechtsprechung des BFH vor Geltung des MoMiG anzuwenden ist.

 

Demnach ist auch im Anwendungsbereich des § 17 (2a) EStG ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen zur Bestimmung der nachträglichen Anschaffungskosten nur mit de Teilwert im Zeitpunkt des Eintritts der Krise zu bemessen.

 

Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH IX R 21/21 anhängig ist.

 

Einschlägige Streitfälle sollten daher offengehalten werden.

 

 


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