Der IX. Senat des BFH hat aufgrund einer NZB gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen vom 19.6.2020 2 K 181/17 die Revision zugelassen, AZ BFH IX R 2/21.
Das FG hatte die Zurechnung der Einkünfte beim Nutzungsberechtigte verweigert, weil es keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen zwischen den Angehörigen über das Nutzungsrecht gegeben habe.
Soweit in einschlägigen Fallgestaltungen Streitigkeiten über die Anerkennung von Nuztungsrechten und der Zurechnung der Einkünfte besteht, sollten entsprechende Verfahren im Hinblick auf die anhängige Revision offengehalten werden.