Das FG Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 19.9.2024 - 4 K 1440/23 zur vorstehenden Frage Stellung bezogen und u.a. auch den Betriebsausgabenabzug abgelehnt, wenn die Ausgaben mit steuerpflichtigen Einnahmen aus früheren Veranlagungszeiträumen im Zusammenhang stehen.
Gegen diese grundsätzliche Entscheidung des FG Nürnberg ist Revision beim BFH eingelegt worden, die unter dem AZ BFH III R 35/24 nun anhängig ist.
Bei einschlägigen Streitfragen in der Übergangsphase zum Veranlagungszeitraum 2022 sollten die entsprechenden Steuerfestsetzungen daher offengehalten werden.