Die vorstehende Fragestellung ist seit Jahren ein Streitpunkt zwischen den Finanzbehörden und den Steuerpflichtigen.
Unstreitig ist, dass ich der Hinzurechnungsbetrag im Jahr der Investition gewinnerhöhend auswirkt.
Fraglich ist jedoch, ob er sich auch auf das Kapitalkonto i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG positiv auswirkt.
Diese Frage hat das FG Münster mit seinem Urteil vom 14.8.2019 – 13 K 2320/15 F negativ beantwortet.
Gegen die Entscheidung des FG Münster ist jedoch Revision eingelegt worden, die unter dem AZ IV R 26/19 beim BFH anhängig ist.
Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher offengehalten werden.
Im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2020 werden wir Sie hierüber selbstverständlich informieren.