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Eine Grundsatzrevision zum Gewerbesteuerverlust nach § 10a GewStG

Das FG Düsseldorf hat mit einem Newsletter über eine spannende Frage zu § 10a GewStG berichtet.

 

Demnach hat das FG Münster mit Urteil vom 5.11.2021 14 K 2364/21 G, F entschieden, dass bei der mitunternehmerischen Begründung einer atypisch stillen Gesellschaft an einer GmbH der bestehende Gewerbesteuerverlust nach § 10a GewStG durch die GmbH mit ihren künftigen Gewinnen aus der atypisch stillen Gesellschaft verrechnen kann.

 

Die Finanzbehörden sind mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und haben gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem AZ BFH IV R 25/21 anhängig ist.

 

Einschlägige Fallgestaltungen sollten daher offengehalten werden


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