In einer aktuellen Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 22.7.2020 – L 5 BA 4158/19, LGP 2020, 152 ist das Gericht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung gelangt.
Das LSG hat deutlich gemacht, dass es entscheidend darauf ankommt, ob der Kommanditist im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses arbeitet oder ob er in seiner Tätigkeit selbst handelnder Mitunternehmer ist.
Im konkreten Urteilsfall ist das LSG zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses gelangt. Hierzu gelangte das LSG insbesondere aus dem Grunde, weil nicht alle Kommanditisten in der KG tätig gewesen sind und ausschließlich die mitarbeitenden Kommanditisten eine Vergütung erhalten haben.