Der BFH hat sich bereits in 2013 mit einer Fragestellung zur Grunderwerbsteuer beschäftigen, die sich nach dem früheren Erbschaftsteuergesetz in der Regel nicht stellte.
Denn mit der Reform des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes wurde auch die bis dahin geltende Regelung des § 25 ErbStG a.F. ersatzlos gestrichen. Wie die Entscheidung des BFH vom 20.11.2013 (Az. II R 38/12) zeigt, hat diese Änderung zum Teil erhebliche Auswirkungen bei der Grunderwerbsteuer, die unbedingt in der Beratung, vor allem, wenn es sich um Regelungen zur vorweggenommene Erbfolgen handelt, beachtet werden sollten.
Von der Grunderwerbsteuer befreit sind in der Regel auch Erwerbe unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes. Jedoch gilt davon eine bedeutsame Ausnahme: Wird die Schenkung mit einer Auflage verbunden, unterliegt diese Auflage– sie ist ja dem Grunde nach nicht schenkungsteuerpflichtig - der Grunderwerbsteuer.
Das war früher anders: Nach der bis 2009 geltenden Regelung wurde ein Nießbrauchs-, Wohn- oder anderes Nutzungsrecht, dass sich der Schenker selbst und/oder seinem Ehegatten vorbehielt, schenkungsteuerlich nicht abgezogen. Somit war nach der früher geltenden Rechtslage die Grunderwerbsteuer in solchen Fällen kein Thema. Das hat sich mit dem ersatzlosen Wegfall des § 25 ErbStG a.F. grundlegend geändert.
Kein Problem mit der Grunderwerbsteuer entsteht bei Schenkungen an sehr nahe Angehörige. Denn für diese Erwerbe wird ohnehin keine Grunderwerbsteuer erhoben (vgl. § 3 Ziff. 4, 6 GrEStG). Insbesondere befreit sind die Erwerbe folgender Personen:
- Eheleute
- Eingetragene Lebenspartner
- Kinder
- Stiefkinder
- Eheleute/Lebenspartner der Kinder/Stiefkinder
- Weitere Abkömmlinge, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (z.B. Enkel, Urenkel)
- Stiefenkel, Stiefurenkel usw.
- Ehegatten/eingetragene Lebenspartner der vorgenannten Abkömmlinge/Stiefabkömmlinge
Aber Achtung: Die Grunderwerbsteuer ist vor allem tückisch bei Schenkungen an Geschwister, Nichten und Neffen sowie weiter entfernte Verwandte oder Nichtverwandte.