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Eine hilfreiche Entscheidung des FG Münster zur Frage der Erhebung von Verspätungszuschlägen in Erstattungsfällen

Die vorstehende Fragestellung ist in der Praxis immer wieder ein Ärgernis.

Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 14.06.2024 – 4 K 2351/23, vol. nrkr. hierzu Stellung genommen.

Demnach ist zwar auch in Erstattungsfällen grundsätzlich die Erhebung von Verspätungszuschlägen zulässig.

Das FG hat jedoch hierfür eine Hürde für die Finanzverwaltung aufgestellt.

Demnach ist in Erstattungsfällen nur dann eine Festsetzung von Verspätungszuschlägen zulässig, wenn eine erhebliche Fristüberschreitung oder ein schwerwiegendes Verschulden gegeben ist.

Die FÄ müssen sich daher künftig bei der Erhebung von Verspätungszuschläge in Erstattungsfällen individuell mit dem Einzelfall auseinandersetzen.

Eine pauschale Festsetzung von Verspätungsschlägen ist in Erstattungsfällen nicht zulässig.


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