Das Hessische FG hat sich in seinem Urteil vom 25.9.2019 – 5 K 600/15 intensiv mit der o.a. Fragestellung auseinandergesetzt.
Es ist zu dem klaren Ergebnis gelangt, dass die Entschädigungszahlung in diesem Fall zu Einnahmen aus V+V führt.
Das FG hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die jedoch nicht eingelegt worden ist.