Mit Urteil vom 16. Januar 2025, IV R 11/22 hat der BFH folgende Klarstellung getroffen:
Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes scheidet nicht nur aus,
- soweit auf Grund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht ("Wiederaufleben der Haftung"),
- sondern auch, soweit ‑ unabhängig von der Entnahme‑ auf Grund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht ("Bestehen der Haftung").