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Eine klare Entscheidung des IV. Senats des BFH zur Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG

Mit Urteil vom 16. Januar 2025, IV R 11/22 hat der BFH folgende Klarstellung getroffen:

 

Eine Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes scheidet nicht nur aus,

  • soweit auf Grund einer Entnahme eine Außenhaftung des Kommanditisten entsteht ("Wiederaufleben der Haftung"),
  • sondern auch, soweit unabhängig von der Entnahme auf Grund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht ("Bestehen der Haftung").

 


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