Mit seinem Beschluss vom 31.05.2023 – X B 111/22 hat der X. Senat des BFH deutlich gemacht, dass auch ein „Handwerker-Kfz“ der Anwendung der 1 v.H.-Regelung unterliegen kann.
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Hierbei sind zwei Kriterien von entscheidender Bedeutung:
- Ist neben dem „Handwerker-Kfz“ noch eine anderes Fahrzeug im Betriebsvermögen vorhanden?
- Sind in dem „Handwerker-Kfz“ Handwerker-Einrichtungen vorhanden?
Sollten die beiden vorstehenden Kriterien nicht positiv erfüllt sein, so kommt auch hier eine Anwendung der 1 v.H.-Regelung in betracht.