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Eine klare Stellungnahme des BFH zur Anwendung der 1 v.H.-Regelung bei einem „Handwerker-Kfz“

Mit seinem Beschluss vom 31.05.2023 – X B 111/22 hat der X. Senat des BFH deutlich gemacht, dass auch ein „Handwerker-Kfz“ der Anwendung der 1 v.H.-Regelung unterliegen kann.

Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Hierbei sind zwei Kriterien von entscheidender Bedeutung:

  1. Ist neben dem „Handwerker-Kfz“ noch eine anderes Fahrzeug im Betriebsvermögen vorhanden?
  2. Sind in dem „Handwerker-Kfz“ Handwerker-Einrichtungen vorhanden?

Sollten die beiden vorstehenden Kriterien nicht positiv erfüllt sein, so kommt auch hier eine Anwendung der 1 v.H.-Regelung in betracht.


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