Mit seinem Urteil vom 25.10.2022 VIII R 1/19 hat der VIII. Senat zur vorstehenden Fragestellung eine klare Antwort formuliert.
Demnach ist die Rückzahlung einer unter Nominalwert erworbenen Kapitalforderung in vollem Umfang nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG zu besteuern und nicht in einen Zins- und Tilgungsteil aufzuteilen.