Der VI. Senat des BFH hat sich in seiner Entscheidung vom 29.4.2021 VI R 31/18 mit der vorstehenden Frage auseinandergesetzt.
Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die entstandenen Aufwendungen des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die an der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmern aufzuteilen sind.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier in Gestalt eines Kochkurses durchgeführt, für den sich 27 der 30 Arbeitnehmer angemeldet hatten.
Zwei Arbeitnehmer sagten kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der Kosten geführte.
Der BFH hat die Kosten auf die tatsächlichen 25 Teilnehmer verteilt.