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Eine klarstellende Entscheidung des IV. Senats des BFH: Veräußerung eines Kommanditanteils mit negativem Kapitalkonto
Der IV. Senat hat mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 9.7.2015 IV R 19/12 zur Frage Stellung genommen, wie sich das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten auf die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns auswirkt.
Die Kernaussagen des IV. Senats lauten:
Das negative Kapitalkonto eines Kommanditisten ist in die Veräußerungsgewinnermittlung einzubeziehen, soweit die Entnahmen zulässig gewesen sind.
Ob die Entnahmen rückzahlungspflichtig sind oder nicht, ist für die grundsätzliche Beurteilung ohne Bedeutung.
Eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung kann indes den Veräußerungsgewinn mindern.
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Auf die vorstehende Praxisfrage werden wir im Rahmen des o.a. Seminars mit einem konkreten Praxisfall und den Gestaltungsvarianten eingehen.