In einer Veröffentlichung in den NWB 2020, 1744 ist die Rechtsauffassung vertreten worden, dass die Corona-Soforthilfe insoweit nicht als Betriebseinnahme zu erfassen ist, wenn ein Teil der Soforthilfe zulässigerweise für den Lebensunterhalt verwendet worden ist.
Dieser Rechtsauffassung sind die Finanzbehörden nunmehr mit einer klaren Weisung entgegengetreten.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit seiner Weisung vom 31.07.2020 – S 2143.2.1-10/3 ST 32 deutlich gemacht, dass die gesamte Soforthilfe – unabhängig von ihrer Verwendung – als Betriebseinnahme zu erfassen ist.
Als Begründung verweist das Landesamt darauf hin, dass die Voraussetzung für die Gewährung der Soforthilfe ausschließlich einen betrieblichen Veranlassungszusammenhang haben müssen.