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Eine Klarstellung des BFH: Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort

Der BFH schränkt mit seinem Urteil vom 24. Oktober 2024, VI R 7/22 den Werbungskostenabzug im Rahmen eines Zweitstudiums ein.

 

Demnach liegt ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer zeitlich vollumfänglich (40 Wochenstunden) widmen müssen.

 


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