Der BFH schränkt mit seinem Urteil vom 24. Oktober 2024, VI R 7/22 den Werbungskostenabzug im Rahmen eines Zweitstudiums ein.
Demnach liegt ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem ‑ vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer ‑ zeitlich vollumfänglich (40 Wochenstunden) widmen müssen.