Der BFH hat mit Urteil vom 28. Juli 2021, IX R 8/19 zur vorstehenden Frage Stellung bezogen.
Demnach finden die nachfolgenden Regeln Anwendung:
- Die Bindungswirkung der Denkmalbescheinigung erstreckt sich auf die in § 7i Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale und hängt vom jeweiligen Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsgehalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln.
- Sind Funktionsträgergebühren in der Denkmalbescheinigung ausdrücklich der Prüfung der zuständigen Finanzämter vorbehalten, entfaltet die Bescheinigung keine Bindungswirkung hinsichtlich der Zuordnung dieser Aufwendungen zu den begünstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG.