In seiner Entscheidung vom 9.5.2107 VIII R 1/14 musste sich der VIII. Senat des BFH mit einem nicht alltäglichen Sachverhalt auseinandersetzen.
Der Mitgesellschafter einer Steuerberater-GbR hat mit den übrigen Gesellschaftern in 1992 vereinbart, dass er mit Vollendung seines 65. Lebensjahres in 2002 aus der GbR ausscheidet.
Für sein Ausscheiden in 2002 hat der Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung in 1992 eine Abfindung vereinbart.
Die Abfindung wurde zwischen den Gesellschaftern mit 325.000 DM fixiert.
Aufgrund der Auszahlung in 1992 wurde jedoch lediglich der abgezinste Betrag i.H.V. 150.000 DM ausgezahlt.
Fraglich war nun, in welcher Höhe die Abfindungszahlung zu versteuern war.
Der BFH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ausschließlich die 150.000 DM zu versteuern sind und bei den übernehmenden Gesellschaftern zu Anschaffungskosten führen.
Aus der Vereinbarung sei kein darüber hinausgehender Darlehensvertrag herzuleiten.