Der IV. Senat des BFH hat sich in seiner Entscheidung vom 9.11.2017 IV R 37/14 mit einer in der Praxis nicht selten anzutreffenden Fragestellung auseinandergesetzt.
Es ging um die Beantwortung der Frage, ob bei einem ruhenden Gewerbebetrieb noch Betriebsvermögen oder ggf. bereits seit langer Zeit Privatvermögen vorgelegen hat.
"Erschwerend" kam im Streitfall noch dazu, dass die Personengesellschaft zeitweise auch noch die Voraussetzungen des § 15 (3) Nr. 2 EStG (gewerbliche Prägung) erfüllt hatte.
Dieses Zusammenspiel hat der BFH in seiner Entscheidung aufgelöst und die Grundregeln lehrbuchartig aufbereitet.
Wenn Sie aktuell Problemfälle zur Abgrenzung von ruhenden Unternehmen bzw. der Betriebsaufgabe haben sollten, dann sollten Sie diese Entscheidung unbedingt in Ihre Überlegungen einbeziehen.